Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von RELAS
1. GELTUNGSBEREICH
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) finden auf alle Verträge Anwendung, die zwischen der bulwiengesa GmbH, Sprengnetter-Campus 1 in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler (im Folgenden: „bulwiengesa“) und Unternehmen (im Folgenden „auftraggebende Person“) (bulwiengesa und auftraggebende Person gemeinsam „Parteien“ oder „Vertragsparteien“) über die Nutzung der 21st-Lageanalyse „RELAS“ zur KI-gestützten Markt- und Standortanalyse (im Folgenden „Software“ bzw. „Service“) zustande kommen. Mit Abschluss eines Vertrags zur Nutzung der Software (im Folgenden: „Nutzungsvertrag“), stimmt die auftraggebende Person diesen AGB zu. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist online abrufbar unter https://www.21re.de/agb. Bei Widersprüchen zwischen einem Nutzungsvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Nutzungsvertrages den Regelungen in diesen AGB vor.
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Abweichenden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen der auftraggebenden Person widerspricht bulwiengesa hiermit ausdrücklich; sie werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen mit bulwiengesa, es sei denn, die Geltung solcher Bedingungen wird von bulwiengesa ausdrücklich in Textform bestätigt.
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Bulwiengesa ist berechtigt, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Bulwiengesa wird die auftraggebende Person über Änderungen der AGB spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der vorgesehenen Änderungen in Textform benachrichtigen. Widerspricht die auftraggebende Person der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als von der auftraggebenden Person angenommen. Bulwiengesa wird der auftraggebenden Person in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Kündigungsrechte von bulwiengesa nach Maßgabe dieser AGB werden durch einen etwaigen Widerspruch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Änderungen der AGB sind auch ohne Zustimmung bzw. mangelnden Widerspruch der auftraggebenden Person zulässig, wenn (i) die Änderungen lediglich vorteilhaft für Nutzer sind, (ii) soweit bulwiengesa verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit rechtlichen Vorgaben herzustellen, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage und/oder (iii) Bulwiengesa einem Gerichtsurteil oder einer behördlichen Entscheidung nachzukommen hat; über entsprechende Änderungen der AGB wird bulwiengesa angemessen informieren.
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Die Software bzw. die Leistungen von bulwiengesa werden ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB bereitgestellt und der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich mit Unternehmen. Eine Nutzung durch und ein Nutzungsvertrag mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird ausgeschlossen.
2. VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG
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Bulwiengesa stellt der auftraggebenden Person die Software bzw. den Service zum Zwecke von Markt- und Standortanalysen zur Verfügung. Die Software bzw. der Service verstehen sich als unterstützendes Hilfsmittel zur Bewertung von Lagequalitäten und Standortinformationen. Die auftraggebende Person erhält Zugriff etwa auf Lageindikatoren, Points of Interest, Sonderkarten, Preisinformationen sowie analytische Funktionen, um eine Standortbewertung von Einzeladressen oder Adresslisten zu ermöglichen. Die genaue Art und der Umfang der Funktionalitäten bzw. Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag zwischen bulwiengesa und der auftraggebenden Person.
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SaaS-Lösung: Die Software bzw. der Service wird grundsätzlich als Software as a Service (SaaS) cloudbasiert während der Dauer des Nutzungsvertrages gegen Entgelt über die Webseite www.21re.de bereitgestellt. Hierfür wird für der jeweiligen auftraggebenden Person ein Firmenaccount zur Nutzung durch einen personalisierten Nutzer erstellt (Nutzeraccount), über den die Speicherung und Verarbeitung von Daten erfolgt. Die Freischaltung für weitere personalisierte Nutzer ist nach Vereinbarung möglich.
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Schnittstellenanbindung: Alternativ stellt bulwiengesa Schnittstellen und eine dazu gehörige Schnittstellendokumentation zur Anbindung an die Software bzw. den Service während der Dauer des Nutzungsvertrages gegen Entgelt unter www.api.21re.de zur Verfügung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Schnittstellen ordnungsgemäß implementiert bzw. angeboten werden. Es wird klargestellt, dass bulwiengesa für etwaige Drittkomponenten, welche die Software bzw. den Service über Schnittstellen ansprechen, nicht verantwortlich ist; der Kunde trägt insoweit die Verantwortung für eine fachkundige Anbindung und etwaige Auswirkungen auf angebundene Drittkomponenten.
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Bulwiengesa arbeitet kontinuierlich an der Optimierung und Erweiterung der Software und behält sich im Zuge einer Leistungs- und Serviceoptimierung kontinuierliche Weiterentwicklungen der Software bzw. des Service vor. Hierdurch kann es zur Veränderung, einschließlich Erweiterungen und Beschränkungen bisheriger Funktionalitäten und Programmabläufen kommen. Im Übrigen behält sich bulwiengesa eine Änderung und/oder Ergänzung des Service vor, insbesondere für den Fall einer Anpassung an technische und/oder rechtliche Erfordernisse. Eine Änderungs- und/oder Anpassungsbefugnis besteht zudem in Fällen gebotener Behebung von etwaigen Sicherheitslücken sowie für den Fall, dass die Änderung für den Kunden lediglich vorteilhaft ist. Änderungen mit nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Funktionen des Service stellen keine Leistungsänderungen im Sinne dieser AGB dar. Berechtigte Interessen der auftraggebenden Person werden selbstverständlich angemessen berücksichtigt und die auftraggebende Person über entsprechende Änderungen und/oder Ergänzungen angemessen informiert. Vertragliche Rechte der auftraggebenden Person im Übrigen werden durch diesen Leistungsänderungsvorbehalt weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
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Bulwiengesa ist berechtigt, den Betrieb der Software jederzeit ganz oder teilweise durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Beauftragte Subunternehmer sind vertraglich an die Datenschutzbestimmungen gebunden und zur Vertraulichkeit verpflichtet; etwaige besondere datenschutzrechtliche Vorgaben für eine Unterbeauftragung im Falle einer Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
3. VERTRAGSSCHLUSS, LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
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Durch seine Bestellung und/oder Unterzeichnung des Nutzungsvertrages gibt die auftraggebende Person ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Unbeschadet des Rechts, ein Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen zu dürfen, erklärt bulwiengesa die verbindliche Annahme oder Ablehnung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer Kundenbestellung.
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Mit Zugang einer Auftragsbestätigung von bulwiengesa bei der auftraggebenden Person bzw. durch beidseitige Unterschrift des Vertragsformulars kommt ein Nutzungsvertrag zustande.
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Mit Vertragsschluss beginnt die Zahlungspflicht der auftraggebenden Person, unabhängig davon, wann die auftraggebende Person die Leistungen von bulwiengesa tatsächlich in Anspruch nimmt.
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Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit des Nutzungsvertrags 12 Monate („Grundlaufzeit“). Der Nutzungsvertrag verlängert sich automatisch nach Ablauf der Grundlaufzeit um weitere 12 Monate („Verlängerungsperiode“), soweit der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit von bulwiengesa oder der auftraggebenden Person gekündigt wird; dies gilt für Verlängerungsperioden entsprechend. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Für bulwiengesa liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn (i) die auftraggebende Person einer nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise trotz Mahnung nicht nachkommt oder (ii) die auftraggebende Person gegen wesentliche Bestimmungen des Nutzungsvertrages oder dieser AGB verstößt und trotz Abmahnung und Ablaufs einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese keinen Erfolg verspricht oder der Verstoß – wie regelmäßig in den Fällen gemäß Ziff. 7.2 dieser AGB – so schwerwiegend ist, dass bulwiengesa ein Festhalten am Nutzungsvertrag unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen unzumutbar ist.
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Eine Kündigung bedarf der Textform. Sofern die auftraggebende Person die Kündigung per E-Mail erklären möchte, hat die Kündigungserklärung an sales@bulwiengesa.de zu erfolgen.
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Nach Vertragsende hat die auftraggebende Person keinen Zugang mehr zum Nutzerkonto und auch keinen Anspruch auf dessen Wiederherstellung. Eine Sicherung der auftraggebenden Person über die Software bzw. den Service eingegebenen und/oder generierten Daten schuldet bulwiengesa insoweit nicht. Den Nutzern wird empfohlen, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen und rechtzeitig vor dem Ende der Vertragslaufzeit die für die auftraggebende Person relevanten Daten auf einem von bulwiengesa unabhängigen Speichermedium zu sichern.
4. NUTZUNGSENTGELT
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Bulwiengesa erhebt für die Nutzung der Software bzw. des Services ein Nutzungsentgelt. Die Höhe des Nutzungsentgelts hängt von Art und Umfang der Nutzung ab und wird mit der auftraggebenden Person im Nutzungsvertrag vereinbart. Neben dem Nutzungsentgelt kann im Nutzungsvertrag eine weitergehende Vergütung vorgesehen werden, z.B. eine Einrichtungsgebühr. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Soweit bulwiengesa eine Nutzung der Software bzw. von Services für die auftraggebende Person im Einzelfall unentgeltlich anbieten sollte, behält sich bulwiengesa vor, den Nutzungsumfang jederzeit zu verändern und/oder das Nutzungsverhältnis, vorbehaltlich etwaig vereinbarter verbindlicher Mindestlaufzeiten für eine kostenfreie Nutzung durch die auftraggebende Person, zu beenden.
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Soweit nicht anders vereinbart (z.B. für wiederkehrende Leistungen auf Grundlage von in Einzelverträgen vorgesehenen Dauerrechnungen), beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage ab Zugang der Rechnung bei der auftraggebenden Person. Zahlungsverzug tritt mit Zugang der Rechnung und Ablauf der Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer weiteren verzugsbegründenden Mahnung bedürfte.
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Bei Zahlungsverzug ist bulwiengesa vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, den Zugang zu der Software bzw. zu den Schnittstellen zu sperren bzw. von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Die auftraggebende Person bleibt in diesen Fällen verpflichtet, die vereinbarten Entgelte weiter zu bezahlen. Erfolgt die Sperrung wegen offener Zahlungsforderungen und werden diese ausgeglichen, wird der Zugang wieder entsperrt.
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Bulwiengesa ist berechtigt, die vertraglichen Nutzungsentgelte mit Wirkung für sich anschließende Verlängerungsperioden jeweils anzupassen. Bulwiengesa wird der auftraggebenden Person spätestens mit einer Frist von einem Monat vor Inkrafttreten der geplanten Anpassung über diese in Kenntnis setzen. Ist die auftraggebende Person mit der Anpassung nicht einverstanden, kann diese den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einer Woche zum Inkrafttreten der Preisänderung kündigen. Bleibt die Kündigung aus, gilt die Preisänderung als von der auftraggebenden Person genehmigt. Auf die Änderung der Nutzungsentgelte, die Frist zur Kündigung und die Folgen des Ausbleibens der Kündigung wird bulwiengesa die auftraggebende Person vorab hinweisen. Ein Kündigungsrecht der auftraggebenden Person besteht nicht, sofern die Preisanpassung nicht mehr als 10% der bis dato vereinbarten Vergütung beträgt.
5. VERFÜGBARKEIT, WARTUNGSARBEITEN UND KONTAKT
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Bulwiengesa gewährleistet im Hinblick auf den Zugriff auf die Software bzw. den Service eine hohe Verfügbarkeit für die auftraggebende Person. Es wird eine Verfügbarkeit von mindestens 99% im Jahresmittel angestrebt. Verfügbarkeit bezieht sich auf die Bereitstellung und Abrufbarkeit der Software bzw. des Service am Routerausgang des von bulwiengesa für das Angebot der Leistungen genutzten Rechenzentrums bzw. Cloud-Anbieters („Leistungsübergabepunkt“). Eine Verfügbarkeit ist nicht gegeben, wenn kein Zugriff (Login) bzw. Schnittstellenzugriff möglich ist und die Ursache im Verantwortungsbereich von bulwiengesa liegt.
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Folgende Ausfallzeiten werden in die Berechnung der Verfügbarkeit nicht mit einbezogen:
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Zeiten für geplante Wartungen während der Wartungsfenster sowie andere geplante und vereinbarte Einschränkungen der Verfügbarkeit (z.B. Brandschutzübungen, Security Update, projektbedingte Unterbrechungen);
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Ausfallzeiten, verursacht dadurch, dass die auftraggebende Person seiner vertraglichen Mitwirkung nicht oder nicht vertragsgemäß nachgekommen ist;
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Ursachen, die nicht von bulwiengesa zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt;
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Störungen in von bulwiengesa genutzter Infrastruktur (Strom, Klima, Wasser), es sei denn die Ursachen sind von bulwiengesa zu vertreten, insbesondere wenn bulwiengesa die gebotenen Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen verletzt hat.
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Bulwiengesa wird der auftraggebenden Person über Wartungsarbeiten – soweit möglich – mit angemessener Frist informieren und die Arbeiten möglichst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführen.
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Störungen der Verfügbarkeit hat die auftraggebende Person unverzüglich nach Bekanntwerden an bulwiengesa per E-Mail support@bulwiengesa.de zu melden. Vor einer Störungsmeldung hat der Kunde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob der Grund der Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Bulwiengesa wird relevante Störungen während der üblichen Bürozeiten von bulwiengesa (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage nach Feiertagsgesetz Berlin, 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr) entgegennehmen und innerhalb angemessener Frist bearbeiten.
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Die auftraggebende Person kann sich auch im Übrigen bei Fragen rund um die Software bzw. den Service an den bulwiengesa Support unter support@bulwiengesa.de wenden.
6. MITWIRKUNG UND PFLICHTEN DES KUNDEN
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Auf die Software bzw. den Service kann mit den im Nutzungsvertrag vereinbarten Browsern zugegriffen werden. Dabei ist darauf zu achten, den verwendeten Browser stets aktuell zu halten und etwaig angebotene Updates/Upgrades vorzunehmen. Für Einschränkungen der Nutzung der Software aufgrund nicht erfüllter Systemanforderungen auf Kundenseite ist bulwiengesa nicht verantwortlich.
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Die auftraggebende Person ist für eine vertragskonforme Nutzung des Dienstes durch seine personalisierten Nutzer verantwortlich und haftet für diese im Verhältnis zu bulwiengesa .
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Die auftraggebende Person bzw. jeweilige Nutzer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, um einen Missbrauch der Zugangsdaten durch Dritte auszuschließen.
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Die auftraggebende Person wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Software bzw. der Service lediglich als unterstützendes Hilfsmittel für die Bewertung von Lagequalitäten und Standortinformationen dienen kann und nicht von den Prüfungs- und Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns befreit. Die auftraggebende Person ist für Verwendung von Ergebnissen bzw. Erkenntnissen aus der Nutzung der Software bzw. des Services allein verantwortlich und entscheidet eigenverantwortlich. Die auftraggebende Person wird insbesondere dringend dazu geraten, in jedem Einzelfall prüfen, welche besonderen Umstände in Bezug auf die jeweilige Lage bzw. den Standort von Objekten zu berücksichtigen sind und ob die Software bzw. der Service diese Umstände über bestimmte, änderbare Parameter erfasst. Zudem ist jede Prognose naturgemäß mit Unwägbarkeiten verbunden. Angesichts dieser Umstände kann bulwiengesa lediglich die Basis für eine Schätzung von Potentialen zur Verfügung stellen und insbesondere nicht gewährleisten, dass etwaiges Potential dem tatsächlichen Verlauf einer Lage- bzw. Standortentwicklung entsprechen wird.
7. RECHTEEINRÄUMUNG, MISSBRÄUCHLICHE NUTZUNG
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Die Webseite von bulwiengesa und ihre Komponenten sowie die Software und Schnittstellen sind geistiges Eigentum von bulwiengesa . Bulwiengesa räumt der auftraggebenden Person für die Dauer des Nutzungsvertrags das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, (i) (bei SaaS-Lösung) auf die Software über das Internet von einem Einzelarbeitsplatz zuzugreifen und die Software als Cloud Service gemäß diesem Vertrag zu nutzen; soweit nicht anders vereinbart, ist die Lizenz auf personalisierte Nutzer mit entsprechendem Nutzeraccount (vgl. Ziff. 2.1) beschränkt, bzw. (ii) (bei Schnittstellenanbindung) auf die Software bzw. den Service über eine von bulwiengesa hierfür vorgesehene Schnittstelle zuzugreifen.
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Die auftraggebende Person verpflichtet sich, die Software bzw. den Service ausschließlich nach Maßgabe des Nutzungsvertrages und dieser AGB bestimmungsgemäß zu verwenden. Es ist der auftraggebenden Person insbesondere untersagt,
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die Software oder ihre Komponenten ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu kopieren, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder auf andere Weise umzuarbeiten, wenn dies nicht ausdrücklich vom Nutzungsvertrag vorgesehen oder nach §§ 69d Abs. 2 und Abs. 3, 69e UrhG zulässig ist;
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das Nutzungsrecht an der Software bzw. der Schnittstelle Dritten zu übertragen, zu veräußern, abzutreten, zu unterlizenzieren, zu vermieten, weiter zu verteilen, zu veröffentlichen, mit Dritten zu teilen (insbesondere durch unbefugte Weitergabe von Zugangsdaten) oder über den Vertragszweck hinaus für gewerbliche Zwecke zu nutzen;
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die Software bzw. die Schnittstelle unter Verwendung eines Systems oder Programms zu nutzen, welche die Sicherheit, Integrität und/oder Verfügbarkeit, der von bulwiengesa eingesetzten Systeme und Software beeinträchtigen, auf andere Weise das ordnungsgemäße und reibungslose Funktionieren der Software durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung zu stören (z.B. automatisierte Massenabfragen) und/oder sich unberechtigten Zugang zur Software zu verschaffen (z.B. durch Umgebung von Systemsperren, etc.).
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Verstößt die auftraggebende Person schuldhaft gegen die in dieser Ziff. 7 bestimmten Sorgfaltspflichten oder überschreitet sonst seine vertraglichen Nutzungsrechte, ist bulwiengesa berechtigt, den Zugang der auftraggebenden Person bzw. entsprechende Nutzeraccounts zu sperren. Die auftraggebende Person wird hierüber per E-Mail informiert. Rechte von bulwiengesa zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages bleiben unberührt.
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Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, innerhalb von einer Woche nach Wirksamwerden einer Maßnahme in Textform Einspruch gegen die Maßnahme, insbesondere per E-Mail an support@bulwiengesa.de, zu erheben. Ein Einspruch suspendiert die Wirkung der Maßnahme nicht, führt aber zur nochmaligen Überprüfung der Maßnahme durch bulwiengesa ; Bulwiengesa wird die auftraggebende Person über das Ergebnis der Überprüfung schnellstmöglich informieren.
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Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen das Verbot gemäß Ziff. 7.2 Satz 2 Spiegelstrich 2 dieser AGB (veranlasste unberechtigte Drittnutzung) ist die auftraggebende Person zur Zahlung einer nach billigem Ermessen durch bulwiengesa zu bestimmenden und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbaren Vertragsstrafe verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren oder weitergehenden Schadens bleibt bulwiengesa vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen des betroffenen Verstoßes angerechnet.
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Bulwiengesa ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Nutzung der Software bzw. des Service zu treffen, insbesondere um technische Störungen oder unbefugte Zugriffe auf die Software bzw. den Service identifizieren und begrenzen zu können. Dabei achtet bulwiengesa darauf, dass der vertragsgemäße Einsatz der Software bzw. des Service nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
8. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND FREISTELLUNG
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Die Gewährleistung und Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
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Bulwiengesa haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens bulwiengesa , eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von bulwiengesa beruht.
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Für leicht fahrlässiges Verhalten haftet bulwiengesa nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) dem Grunde nach, der Höhe nach aber nur, soweit bulwiengesa nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Eine solche Haftung ist zudem je Vertragsjahr für sämtliche Schadensfälle in einem solchen Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der vereinbarten Vergütung für das betroffene Vertragsjahr. Eine Haftung für entgangenen Gewinn wird im Anwendungsbereich dieser Ziff. 8.3 zudem ausgeschlossen.
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Im Übrigen ist die Haftung von bulwiengesa – auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Dies gilt auch zugunsten der persönlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von bulwiengesa .
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Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, aus der Übernahme von Garantien, in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen verschuldensunabhängigen Haftungen oder aus einem arglistigen Verschweigen von Mängeln.
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Die verschuldensunabhängige Haftung von bulwiengesa auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§ 536a BGB) wird ausgeschlossen.
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Macht ein Dritter wegen der Verletzung seiner Rechte durch die nicht vertrags- bzw. bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch die auftraggebende Person Ansprüche gegen bulwiengesa geltend, so hat die auftraggebende Person bulwiengesa von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen und Schäden freizustellen, soweit die auftraggebende Person die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung beinhaltet sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung seitens bulwiengesa in gesetzlicher Höhe. Bulwiengesa wird die auftraggebende Person über eine Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich informieren. Die freistellungspflichtige Person hat bulwiengesa auf Verlangen alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Schadensersatzansprüche der bulwiengesa im Übrigen bleiben von dieser Freistellungsverpflichtung unberührt.
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Die auftraggebende Person haftet für alle Schäden, die durch eine der auftraggebenden Person zu vertretende Drittnutzung eines Nutzeraccounts der auftraggebende Person herbeigeführt werden.
9. HÖHERE GEWALT
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Für Ereignisse höherer Gewalt, die bulwiengesa die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet bulwiengesa nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
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Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit bulwiengesa auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
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Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
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Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch vom Kunden zu bezahlen.
10. VERTRAULICHKEIT
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Der auftraggebenden Person ist es nicht gestattet, im Rahmen der vertraulichen Informationen offengelegte Produkte, Software o.ä. durch so genanntes "Reverse Engineering" rückzubauen, zu dekompilieren, zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, sofern dies nicht von bulwiengesa vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt worden ist. Es ist nicht gestattet, die im Rahmen der vertraulichen Informationen offengelegte Produkte, Software o.ä. durch so genanntes "Reverse Engineering" rückzubauen, zu dekompilieren, zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, sofern dies nicht von bulwiengesa vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt worden ist.
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Die Parteien werden alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse („vertrauliche Informationen“) der jeweils anderen Partei, insbesondere alle Unterlagen in elektronischer oder sonstiger Form, Code der Software-Applikation, Dokumentationen, und Methoden von bulwiengesa , bei der Erbringung der Dienstleistungen sowie sonstiges Know-how vertraulich behandeln und nur für Zwecke des Vertrages verwenden.
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Vertrauliche Informationen umfassen nicht solche Informationen,
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Die bereits allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies von der anderen Partei zu vertreten ist;
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von denen die Parteien jeweils nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung der jeweiligen Partei bereits bekannt bzw. in seinem Besitz waren und ihm nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, bekannt oder bekannt gemacht wurden
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der anderen Partei durch einen Dritten rechtmäßig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt gegeben wurden;
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Dritten dürfen diese Informationen nur zugänglich gemacht werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt haben. Diese Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Personen der jeweiligen Partei und darüber hinaus nicht gegenüber Behörden, die ein Auskunftsrecht haben, und auch insoweit nicht, als eine Weitergabe von Informationen durch ein zuständiges Gericht verfügt worden ist. Bei einem Auskunftsverlangen einer Behörde oder eines Gerichts werden die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Bekanntgabe von vertraulichen Informationen auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen.
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Bei Beendigung des Nutzungsvertrages, gleich aus welchem Grund, werden beide Vertragsparteien alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nach deren Wahl vernichten oder zurückgeben, soweit nicht zwingende Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
11. DATENSCHUTZ
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Die Datenschutzpraxis von bulwiengesa steht im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen, wie z.B. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG). Sämtliche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen von 21st, abrufbar unter https://www.21re.de/datenschutz .
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Sofern und soweit 21st nach Maßgabe des Nutzungsvertrages personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten sollte, vereinbaren die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung steht im Downloadcenter unter https://www.21re.de/downloadcenter zum Abruf zur Verfügung.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Auf diese AGB und die zwischen der auftraggebenden Person und bulwiengesa bestehende Vertragsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Textformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so wird als Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen aus diesen AGB und des Nutzungsvertrags Bad Neuenahr vereinbart.
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Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder die Rechtsstellung aus dem Vertrag insgesamt kann die auftraggebende Person nur nach vorheriger Einwilligung der 21st in Textform auf Dritte übertragen.
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Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Ist eine einzelne Bedingung unwirksam, wird diese Bestimmung durch das einschlägige Gesetzesrecht ersetzt. Fehlt solches Gesetzesrecht im Einzelfall oder würde dieses zu einem untragbaren Ergebnis führen, so werden bulwiengesa und der auftraggebenden Person eine der rechtsunwirksamen Nutzungsbedingung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Dies gilt auch im Fall einer Regelungslücke.